Die Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung

08.04.2021, von RA Moritz Meissel

 

Manchmal kommt sie völlig überraschend, manchmal hat sie sich bereits angekündigt: Die Kündigung des Arbeitgebers.

Sie als Arbeitnehmer sollten dann nicht in eine Schockstarre verfallen, sondern schnellstmöglich handeln. Andernfalls ist eine Klage gegen die vermeintlich unwirksame Kündigung nicht mehr möglich. Das Kündigungsschutzgesetz, das in diesem Fall zur Anwendung kommt, sieht vor, dass die Kündigung des Arbeitgebers von Anfang an wirksam war, wenn sich der Arbeitgeber drei Wochen lang nicht gegen diese zur Wehr gesetzt hat. Diese 3-Wochen-Frist beginnt mit der Zustellung, also dem tatsächlichen Erhalt der Kündigung.

Da die Kündigung vom Arbeitgeber in der Kündigungserklärung selbst nicht begründet werden muss, können Sie die Wirksamkeit der Kündigung folglich nur in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüfen lassen. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber dann (die weitere Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes vorausgesetzt) darlegen, ob die Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgte. Je nach Kündigungsgrund ergibt sich dann ein Prüfungskatalog, anhand dessen beurteilt wird, ob der Arbeitgeber sich vom Beschäftigungsverhältnis einseitig loslösen durfte.

Das führt zu einer Reihe von Folgefragen, wenn sich die Kündigung als unwirksam herausstellen sollte:

Möchte ich weiterhin bei meinem Arbeitgeber beschäftigt bleiben? Akzeptiere ich die Kündigung, wenn mir die Aufhebung meines Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung „versüßt“ wird? Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag für meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Kommt es womöglich sogar zu einer Sperrzeit?

Wir vertreten Sie im gesamten Prozess von Anfang an und versuchen jeden Einzelfall sachgerecht in Ihrem Interesse zu lösen. Vereinbaren Sie dafür zeitnah einen Termin in unserem Büro.